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Markenschutzgesetz 1970 § 69d., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

VIII. Abschnitt Unionsmarken

§ 69d.

(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 123 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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