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Markenschutzgesetz 1970 § 69c., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017

VIII. Abschnitt Unionsmarken

§ 69c.

(1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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