Markenschutzgesetz 1970 § 69c., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2013

VIII. Abschnitt Unionsmarken

§ 69c.

(1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

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