VIII. Abschnitt Unionsmarken
§ 69b.
(1) Das Patentamt entscheidet über die Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94) eines gemäß Art. 109 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 übermittelten Antrages auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke.
(2) Der Antragsteller hat nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
1. eine Gebühr in Höhe der Anmelde- und Klassengebühren (§ 18 Abs. 1, § 63 Abs. 2) zu zahlen,
2. die geforderten Darstellungen der Marke, bei Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger, gemäß § 16 Abs. 2 vorzulegen,
3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 110 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 bekanntzugeben.
(3) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Umwandlung Bedenken bestehen, so ist der Antragsteller aufzufordern, sich binnen einer vom Patentamt bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Umwandlung festgestellt oder wurde der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, so ist der Umwandlungsantrag mit Beschluß zurückzuweisen.
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