Markenschutzgesetz 1970 § 69a., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017

VIII. Abschnitt Unionsmarken

§ 69a.

(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber zu richten.

(3) Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.

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