VIII. Abschnitt Unionsmarken
§ 69.
Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.
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