Markenschutzgesetz 1970 § 69., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2013

VIII. Abschnitt Unionsmarken

§ 69.

Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 11 vom , S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. Nr. L 349 vom , S 83, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

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