VIII. Abschnitt Unionsmarken
§ 69.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Angelegenheiten der in Betracht kommenden Art befugt zu sein, gewerbsmäßig für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, bei inländischen Behörden als Bevollmächtigter von Parteien einschreitet oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiber).
(2) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
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