VII. Abschnitt Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1
§ 68e.
Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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