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Markenschutzgesetz 1970 § 68b., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.11.2007

VII. Abschnitt Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

§ 68b.

(1) Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von drei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch sowie allfällige Beilagen müssen spätestens am letzten Tag der Frist in dreifacher Ausfertigung im Patentamt eingelangt sein.

(2) Im Einspruch sind die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, anzugeben.

(3) Verspätete oder nicht fristgerecht begründete Einsprüche sowie solche, die keine Ausführungen gemäß Abs. 2 enthalten, gelten als nicht erhoben. Dies ist dem Einsprechenden formfrei mitzuteilen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vornahme der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Handlungen findet nicht statt.

(5) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist das Patentamt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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