VII. Abschnitt Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1
§ 68a.
(1) Ergibt die Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend die gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen erfüllt, so sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die Art des zu kennzeichnenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, bei Anträgen gemäß § 68c die Benennung des von der Änderung erfaßten Teils der Spezifikation, sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 im Patentblatt zu veröffentlichen. Andernfalls ist der Antrag mit Beschluß abzuweisen.
(2) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung kann von jedermann eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag beim Patentamt eingebracht werden, welche in das amtliche Prüfungsverfahren miteinzubeziehen ist. Hierdurch erwirbt der Einschreiter weder Parteistellung noch Anspruch auf Kostenersatz. Ebensowenig ist der Einschreiter vom Ergebnis des Prüfungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Verspätet eingebrachte Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt.
(3) Langen keine Stellungnahmen ein oder ergibt auch die auf Grund der eingelangten Stellungnahmen fortgesetzte Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend die gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen erfüllt, so ist der Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen und der Antrag mit allen entscheidungsrelevanten Aktenteilen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterzuleiten. Andernfalls ist der Antrag mit Beschluß abzuweisen.
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