Markenschutzgesetz 1970 § 67., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 31.08.2017

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 67.

Der nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden.

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