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Markenschutzgesetz 1970 § 66., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.08.2017

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 66.

Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1. wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;

2. wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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