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Markenschutzgesetz 1970 § 66., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 22.07.1999

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 66.

Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1. wenn der Verband, für den die Verbandsmarke registriert ist, nicht mehr besteht;

2. wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist, oder Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, überlassen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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