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Markenschutzgesetz 1970 § 65., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2017

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 65.

Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden.

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