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Markenschutzgesetz 1970 § 65., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 30.06.2005

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 65.

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken beträgt das Vierfache der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Anmeldegebühr.

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