VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken
§ 65.
(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken beträgt das Vierfache der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Anmeldegebühr.
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