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Markenschutzgesetz 1970 § 65., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 22.07.1999

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 65.

Das durch die Anmeldung oder durch die Registrierung der Verbandsmarke begründete Recht kann nicht auf einen anderen übertragen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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