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Markenschutzgesetz 1970 § 64., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.08.2017

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 64.

Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;

2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.

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