VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken
§ 64.
Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
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