Markenschutzgesetz 1970 § 64., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 64.

(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,

2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

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