Markenschutzgesetz 1970 § 63., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 30.06.2005

VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

§ 63.

(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt. Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muß die Satzung darüber hinaus vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann. Spätere Änderungen der Satzung sind dem Patentamt mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam. Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann frei.

(2) Die Anmeldegebühr beträgt für Verbandsmarken das Vierfache der im § 18 Abs. 1 festgesetzten Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der im § 18 Abs. 2 festgesetzten Schutzdauergebühr.

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