VI. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken
§ 62.
(1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes Unternehmen nicht besitzen, Marken anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken).
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 33 lit. a)
(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.
(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 68 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt. (BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 33 lit. b)
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