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Markenschutzgesetz 1970 § 60c., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 31.12.2001

IV. ABSCHNITT Strafbare Kennzeichenverletzungen

§ 60c.

Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.

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