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Markenschutzgesetz 1970 § 60., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 22.07.1999

IV. ABSCHNITT Strafbare Kennzeichenverletzungen

§ 60.

(1) Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben, in dem betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem ausländischen Staat genießen und die Gewährung gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Namen oder Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen Bezeichnungen solcher Unternehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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