Markenschutzgesetz 1970 § 56a., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014
III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 56a.
Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
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