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Markenschutzgesetz 1970 § 56., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 23.06.2006

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 56.

Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normierten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.

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