III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 56.
Für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung gelten die §§ 150 und 151, § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 154 und 161 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
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