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Markenschutzgesetz 1970 § 55a., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 23.06.2006

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 55a.

(1) Wer die dem Inhaber einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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