Markenschutzgesetz 1970 § 54., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 54.

(1) Auf Verlangen des Verletzten ist auszusprechen, daß die zur Nachahmung oder unbefugten Anbringung der Marke oder der Bezeichnung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhandenen Vorräte von nachgemachten Marken oder unbefugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt angebrachten Marken und Bezeichnungen von den im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenständen auch dann beseitigt werden, wenn dies die Vernichtung des Gegenstandes zur Folge hätte.

(2) Dem Verletzten ist ferner die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist hiefür ist unter Bedachtnahme auf die Anträge des Verletzten im Urteil zu bestimmen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BG, BGBl. Nr. 350/1977)

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