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Markenschutzgesetz 1970 § 53., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 53.

(1) Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

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