Markenschutzgesetz 1970 § 53., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999
III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 53.
(1) Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
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