Markenschutzgesetz 1970 § 53., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 53.

(1) Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76963