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Markenschutzgesetz 1970 § 52., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 52.

Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.

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