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Markenschutzgesetz 1970 § 51., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.01.2019

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 51.

Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

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