Markenschutzgesetz 1970 § 51., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019
III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 51.
(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
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