Markenschutzgesetz 1970 § 51., BGBl. I Nr. 91/2018, gültig ab 14.01.2019

III. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 51.

(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.

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