Markenschutzgesetz 1970 § 50., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 50.

(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.

(2) In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.

(3) Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 27)

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