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Markenschutzgesetz 1970 § 5., BGBl. Nr. 260/1970, gültig ab 01.12.1970

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)

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