II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
4. Behörden und Verfahren
§ 42.
(1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134 und 135, 137 bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1).
(2) Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr nach § 19 Abs. 2, ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen. Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen.
(3) Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
(4) Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses ohne weiteres Verfahren zu verfügen.
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