Markenschutzgesetz 1970 § 41., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2010

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 41.

(1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

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