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Markenschutzgesetz 1970 § 41., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 41.

(1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33, bei der sie an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

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