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Markenschutzgesetz 1970 § 40., BGBl. Nr. 418/1992, gültig von 01.11.1992 bis 31.12.2001

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 40.

(1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 900 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 2 900 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr von 4 400 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen.

(2) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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