Markenschutzgesetz 1970 § 3., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 01.08.1977 bis 22.07.1999

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Das Markenrecht kann nur insoweit erworben werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können; es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt.

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