Markenschutzgesetz 1970 § 39., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 39.

(1) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden, soweit er sich auf den Obersten Patent- und Markensenat als Berufungsinstanz bezieht.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, dass ihnen ein rechtskundiger Bundesbediensteter und mindestens ein Richter angehören. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen. Der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 findet Anwendung.

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