Markenschutzgesetz 1970 § 39., BGBl. Nr. 260/1970, gültig von 01.12.1970 bis 30.12.2004

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 39.

(1) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen. § 74 des Patentgesetzes 1970 findet Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 74 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970) und einem fachtechnischen Mitglied (§ 74 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A und mindestens ein Richter angehören. Der rechtskundige Beamte ist Referent, der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu Mitreferenten bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 findet Anwendung.

(BGBl. Nr. 226/1965, Art. I Z. 1)

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