Markenschutzgesetz 1970 § 38., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 38.

(1) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.

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