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Markenschutzgesetz 1970 § 38., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 30.06.2005

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 38.

(1) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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