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Markenschutzgesetz 1970 § 37. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 37. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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