II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
4. Behörden und Verfahren
§ 36.
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. §§ 145a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
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