Markenschutzgesetz 1970 § 36., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.2009
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
4. Behörden und Verfahren
§ 36.
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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