Markenschutzgesetz 1970 § 36., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.2009

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

4. Behörden und Verfahren

§ 36.

Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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