Markenschutzgesetz 1970 § 34., BGBl. I Nr. 111/1999, gültig von 23.07.1999 bis 13.01.2019
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
3. Löschung
§ 34.
(1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.
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