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Markenschutzgesetz 1970 § 34., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.08.1977 bis 04.12.1992

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 34.

(1) In den Fällen der §§ 30 bis 32 wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) der gelöschten Marke zurück. Dasselbe gilt im Fall des § 33, wenn die Marke deshalb gelöscht wird, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen.

(2) Im Fall des § 33a Abs. 1 wirkt das Löschungserkenntnis fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer.

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