Markenschutzgesetz 1970 § 33b., BGBl. Nr. 773/1992, gültig von 01.01.1994 bis 13.01.2019

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 33b.

(1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die abgeschlossene Entwicklung der Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung (Freizeichen) nachgewiesen wurde.

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