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Markenschutzgesetz 1970 § 33a., BGBl. Nr. 350/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.12.1993

II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

3. Löschung

§ 33a.

(1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (§ 13) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann.

(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.

(3) Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem

a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder

b) der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,

kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter lit. a oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.

(4) Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens (§ 14) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

(5) Der Gebrauch (Abs. 1) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.

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